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bb) Jahresabschluss

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Zum Zeitpunkt der Auflösung ist vor allem die Deckungsrückstellung zu berechnen und eine Bilanz zu erstellen. Dauert das Liquidationsverfahren mehrere Kalenderjahre, ist wie bei der aktiven Pensionskasse zum jeweiligen Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresabschluss zu erstellen. Nach der Beendigung der Liquidation muss eine Schlussbilanz erstellt werden, aus der ersichtlich ist, dass nunmehr das gesamte Vermögen der Pensionskasse an die Berechtigten verteilt ist. Muss nach der Satzung der Jahresabschluss der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, gilt dies grundsätzlich auch für die Schlussbilanz (ggf. können hier aber mit der Aufsichtsbehörde besondere Verabredungen getroffen werden).

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