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aa) Gläubigeraufruf
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Mit der Auflösung der Kasse ist ein sog. Gläubigeraufruf zu veröffentlichen. In diesem Gläubigeraufruf werden Gläubiger des Vereins (das sind nicht die Mitglieder und Rentenempfänger) aufgefordert, ihre Ansprüche beim Verein geltend zu machen. Der Gläubigeraufruf dient insbesondere dazu, unbekannten Gläubigern die Möglichkeit zu geben, von der Auflösung Kenntnis zu nehmen und ihre Ansprüche vor Beendigung der Liquidation durchzusetzen. Obwohl in der Praxis derartige unbekannte Gläubiger von Pensionskassen nicht vorhanden sein werden, darf die Pensionskasse erst nach Beendigung eines Jahres nach dem Gläubigeraufruf (sog. Sperrjahr) das Vereinsvermögen an die berechtigten Versicherten und Rentenempfänger verteilen. Wird das Sperrjahr nicht beachtet und erleiden Gläubiger der Pensionskasse dadurch einen Schaden, machen sich die Liquidatoren schadensersatzpflichtig.
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Soweit die Liquidatoren der Pensionskassen – in der Regel also die ehemaligen Vorstandsmitglieder – wissen, dass unbekannte Gläubiger nicht vorhanden sind und Schadensersatzansprüche dementsprechend auch nur theoretischer Natur sind, werden in der Praxis mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch schon während des Sperrjahres größere Abschlagszahlungen an die Berechtigten am Vereinsvermögen gezahlt. Mindestens werden die bisher gezahlten Renten an die Rentenempfänger als Abschlagszahlung auf den Vermögensverteilungsanspruch ausgekehrt.