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a) Aufgabe des Vorstands
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Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Alle rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen werden vom Vorstand abgegeben und in Empfang genommen. Die Pensionskasse nimmt also durch den Vorstand am Rechtsleben teil. Er vertritt die Pensionskasse gerichtlich und außergerichtlich.
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Der Vorstand handelt in eigener Verantwortung. Die Geschäftsführung der Pensionskasse obliegt ihm allein. Grundsätzlich können ihm daher Einzelweisungen für den Geschäftsbetrieb weder vom Aufsichtsrat noch von der obersten Vertretung erteilt werden. Dies schließt nicht aus, dass für Geschäftsvorfälle von besonderer Bedeutung vorgesehen werden kann, dass hierfür der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen hat. Aber auch derartige zustimmungspflichtige Geschäfte bleiben Handlungen des Vorstandes. Fehlende Rechtshandlungen des Vorstands können also nicht etwa durch Handlungen Dritter (z. B. durch den Aufsichtsrat) ersetzt werden.
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Dieser Grundsatz gilt auch bei ehrenamtlich tätig werdenden Vorstandsmitgliedern von Betriebspensionskassen, die oft Angestellte des Trägerunternehmens sind. Auch sie sind rechtlich für die Pensionskasse allein verantwortlich und nicht an Weisungen des Trägerunternehmens gebunden. Dass in der Praxis in diesen Fällen diesbezügliche Entscheidungen des Vorstands mit dem Trägerunternehmen abgestimmt werden, ändert an dem rechtlichen Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des Vorstands nichts.
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Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Tätigkeit wie ein gewissenhafter Kaufmann auszuüben. Bei schuldhafter Pflichtverletzung, die zum Schaden der Pensionskasse führt, sind sie schadensersatzpflichtig.