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c) Veröffentlichung

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Die Genehmigung der Auflösung wird bei großen Versicherungsvereinen dem Registergericht von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt und im Handelsregister entsprechend vermerkt. Im Übrigen ist die Auflösung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt beim großen Verein im elektronischen Bundesanzeiger und bei kleineren Vereinen in den beim Amtsgericht am Sitz der Pensionskasse für Veröffentlichungen von Vereinssachen bestimmten örtlichen Zeitungen. Soweit die Satzung der Pensionskasse selbst Regelungen über Bekanntmachungen der Pensionskasse enthält, erfolgt die Veröffentlichung der Auflösung auch in der dort geregelten Weise.

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