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a) Beschluss der obersten Vertretung
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Der Auflösungsbeschluss kann nur von der obersten Vertretung selbst gefasst werden. Andere Organe der Pensionskasse, wie Vorstand oder Aufsichtsrat sind hierzu nicht befugt. Gemäß § 199 VAG bedarf der Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Üblicherweise werden andere Mehrheiten in den Satzungen der Pensionskassen allerdings nicht verlangt, sodass die ¾-Mehrheit beim Auflösungsbeschluss als der Regelfall zu betrachten ist.
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Die Rechtsfolgen der Auflösung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grunde ist es auch nicht erforderlich, dass neben der Auflösung selbst der Beschluss der obersten Vertretung weitere Auflösungsregelungen enthält. Dennoch entspricht es der Praxis, zumindest die Vermögensverteilung der aufgelösten Pensionskasse ebenfalls zum Gegenstand des Beschlusses zu machen. Soweit nicht der Vorstand die Abwicklung der aufgelösten Pensionskasse (s. Rdnr. 110) als Liquidator besorgen soll, werden im Rahmen des Auflösungsbeschlusses auch die Liquidatoren bestellt.
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In der Regel wird daher die oberste Vertretung, die über die Auflösung der Pensionskasse entscheiden soll, einen Beschluss mit ¾-Mehrheit fassen, der folgende Komponenten enthält:
– | Auflösung der Pensionskasse zu einem bestimmten Stichtag, |
– | Bestimmung über die Beendigung der Versicherungsverhältnisse zu diesem Stichtag, |
– | Bestimmung über die Grundsätze der Verteilung des Kassenvermögens an die Mitglieder, |
– | Bestellung der Liquidatoren. |