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1. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

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Der (große) VVaG ist weitgehend wie eine AG organisiert (vgl. §§ 188, 189, 191 VAG). Wie die AG muss er drei Organe bilden: oberstes Organ (bei der AG die Hauptversammlung; beim Versicherungsverein die Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung), Aufsichtsrat und Vorstand. Für diese Organe gelten kraft ausdrücklicher Verweisung in den §§ 188 ff. VAG die Vorschriften des AktG entsprechend.

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Gemäß § 172 VAG gelten für den VVaG weitgehend auch die Vorschriften des HGB. Der Verein nimmt also als Kaufmann i. S. d. HGB am Geschäftsleben teil. Er muss ins Handelsregister eingetragen sein (vgl. auch § 185 VAG), und er kann Prokuristen bestellen. Er wird im Rechtsverkehr wie jede andere privatrechtliche Kapitalgesellschaft behandelt.

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Der Verein ist nicht nur darauf beschränkt, seine Mitglieder zu versichern, sondern er darf auch sog. Nichtmitgliedschaftsgeschäft betreiben und auch Nichtmitglieder zu festen Prämien versichern (§ 177 Abs. 2 VAG).

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