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3. Betriebliche Pensionskassen
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In § 233 Abs. 1 VAG sind im Rahmen von Rechtsfolgeverweisungen die betrieblichen Pensionskassen definiert. Es handelt sich bei diesen Kassen aber nicht um eine eigene Rechtsform. Mit Aufnahme dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber dem allgemeinen Bedürfnis gefolgt, die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen weitgehend in ihrer bisherigen Verfassung fortbestehen zu lassen. Wesentliche Rechtsfolge hierbei ist, dass die Geschäftspläne, insbesondere Versicherungsbedingungen und Technischer Geschäftsplan weiterhin von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (betriebliche Pensionskassen, vgl. Rdnr. 83). Gleichzeitig bedeutet diese Genehmigungspflicht aber auch, dass abweichende, auf die besonderen Bedürfnisse der Pensionskasse zugeschnittene Regelungen in ihren Geschäftsplänen möglich sind. Pensionskassen können sich als betriebliche Pensionskassen regulieren lassen, wenn
– | ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, |
– | nach ihrer Satzung mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden, |
– | sie ausschließlich die unter § 17 BetrAVG fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und |
– | sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren. |