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bb) Organisationsfonds

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Es sind weiterhin Angaben über die Kosten des Verwaltungsaufbaus der Pensionskasse zu machen, verbunden mit der Darlegung einer Deckungsmöglichkeit dieser Kosten. Üblicherweise verlangt die Versicherungsaufsichtsbehörde bei neu zu gründenden Versicherungsunternehmen die Stellung eines Organisationsfonds. Kommen auf die Pensionskasse erkennbar keine Kosten zu, weil z. B. das Trägerunternehmen einer betrieblichen Pensionskasse die Kosten für den Aufbau der Verwaltungsorganisation – ggf. auch die Kosten der Verwaltung überhaupt – vollständig übernimmt, wäre die Stellung eines Organisationsfonds nicht erforderlich. Sollte die Aufsichtsbehörde dennoch auf die Stellung eines Organisationsfonds nicht verzichten wollen, wird sie aber in der Regel mit einer entsprechend niedrigen Dotierung einverstanden sein.

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