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a) Privatrechtlicher Gründungsakt

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Der privatrechtliche Gründungsakt vollzieht sich ohne rechtliche Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Da aber wesentliche Bereiche dieses Gründungsakts Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Prüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung sind, empfiehlt es sich dringend, schon in diesem Stadium Kontakt mit der Aufsichtsbehörde aufzunehmen und die einzelnen Gründungsmaßnahmen mit ihr abzustimmen.

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Zur Gründung einer Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG bedarf es zunächst Gründer, die den Willen haben, einen Versicherungsverein zu gründen, dem sie als Mitglied und Versicherungsnehmer angehören wollen. Das Gesetz schreibt keine Mindestzahl an Gründern vor. Dennoch legt die Aufsichtsbehörde in der Praxis Wert darauf, dass die Pensionskasse von Beginn an aus mehr als nur zwei Mitgliedern besteht.

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Die Gründer haben – üblicherweise in der Form eines Protokolls – ihre Absicht festzuhalten, einen Versicherungsverein zu gründen. Gleichzeitig werden sie

eine Satzung erstellen (über den Inhalt der Satzung vgl. Rdnrn. 198 ff.),
die Organe des Vereins berufen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung),
die Versicherungsbedingungen bestimmen (sofern sie nicht Gegenstand der Satzung sind).

Die Satzung muss nach §§ 173 Abs. 2, 210 Abs. 1 VAG nur beim großen VVaG notariell beurkundet werden.

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Die Gründer haben weiterhin ein versicherungsmathematisches Gutachten zum Beitrags- und Leistungssystem erstellen zu lassen. In diesem Gutachten muss nachgewiesen werden, dass die beabsichtigten Beiträge zur Finanzierung der versprochenen Versicherungsleistungen ausreichen (Technischer Geschäftsplan – s. im Einzelnen Rdnrn. 267 ff.).

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Für den Versicherungsverein ist gemäß § 178 VAG ein sog. Gründungsstock zu bilden, der die Kosten der Vereinseinrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen hat. Der Gründungsstock tritt quasi anstelle des gezeichneten Kapitals bei Aktiengesellschaften. Er stellt das Eigenkapital des Versicherungsvereins dar, das unter anderem auch zur Deckung sofort fälliger Verbindlichkeiten erforderlich ist und dient der Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderungen (vgl. im Einzelnen §§ 213, 214 VAG, §§ 17, 18 KapAusstV).

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Die Höhe des Gründungsstocks richtet sich nach dem erwarteten Geschäftsumfang und bestimmt sich nach der jeweiligen Solvabilitätskapitalanforderung. Er muss wenigstens die Höhe der Mindestkapitalanforderung erreichen. Diese beträgt zurzeit 2 250 000 Euro (§ 18 Abs. 2 KapAusstV).

In der Satzung ist zu bestimmen, wie der Gründungsstock zu tilgen ist. Grundsätzlich kann dies nur aus den Jahreseinnahmen des Versicherungsvereins erfolgen und nur in dem Maße, wie die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG anwächst.

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In diesem Stadium – also vor der Zulassung des Versicherungsvereins zum Geschäftsbetrieb durch die Versicherungsaufsichtsbehörde – ist der Versicherungsverein nicht rechtsfähig, er kann also nicht selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein. Er ist quasi Vorgesellschaft (Vorverein) und wird entsprechend den Regelungen über den nicht rechtsfähigen Verein behandelt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Haftung für im Namen des Vereins bereits eingegangene rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Gründer bzw. der für den Verein handelnden Personen bedeutsam.

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Die Haftungsfragen beim Vorverein sind durchaus strittig. Grundsätzlich wird man aber von der persönlichen Haftung der Gründer ausgehen können. Dieses hohe Haftungsrisiko kann vermieden werden, wenn im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung (s. o. Protokoll des Gründungsvorgangs) die Haftung des Vorvereins auf das vorhandene Vereinsvermögen ausdrücklich beschränkt wird. Von einer solchen Haftungsbegrenzung sollte stets Gebrauch gemacht werden. Die Haftungsbeschränkung gilt gegenüber allen Gläubigern, die ihre Ansprüche in Kenntnis dieser Haftungsbeschränkung begründet haben.

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Die konkrete Übernahme von Versicherungsrisiken, also der Abschluss von Versicherungsverträgen, sollte im Gründungsstadium noch nicht erfolgen. Dies hat rechtliche, vor allem aber auch pragmatische Gründe. Zwar ist die zivilrechtliche Wirksamkeit von Versicherungsverträgen nicht davon abhängig, ob ein zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Versicherungsunternehmen diese abschließt; es bleibt aber „verbotenes“ Versicherungsgeschäft. Die für den Verein handelnden Personen machen sich ggf. nach § 331 VAG strafbar.

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Keine Bedenken bestehen allerdings, wenn der Abschluss von Versicherungsverträgen in diesem Gründungsstadium unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Errichtung des Versicherungsvereins (Zulassung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde) steht. Der Versicherungsvertrag wird dann erst mit der Zulassung des Vereins zum Geschäftsbetrieb wirksam.

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