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2. Auflösung
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Die Existenz der Pensionskasse als Rechtssubjekt endet mit ihrer Auflösung. Die Auflösungsgründe sind in § 198 VAG abschließend aufgeführt. Danach wird die Pensionskasse aufgelöst durch:
– | Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, |
– | Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pensionskasse, |
– | mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird, |
– | Beschluss der obersten Vertretung. |
Die ersten drei Auflösungsgründe kommen in der Praxis quasi nicht vor. Schon wegen der Langfristigkeit der Rentenzusagen einer Pensionskasse kann es eine nur für eine bestimmte Zeit gegründete Pensionskasse praktisch nicht geben. Diskutiert wurde allerdings in diesem Zusammenhang die satzungsgemäße Verknüpfung der Existenz der Pensionskasse mit der Existenz des Trägerunternehmens bzw. der Fortdauer der Versorgungszusage des Arbeitgebers. Fällt etwa der Arbeitgeber – also das Trägerunternehmen – in Insolvenz oder kündigt der Arbeitgeber zulässigerweise seine Beitragsverpflichtung gegenüber der Pensionskasse, soll dieser Tatbestand satzungsgemäß als Auflösungsgrund festgeschrieben werden können. Auch dies ist aber weder praxisrelevant noch materiell sinnvoll. Als rechtlich selbstständiges Unternehmen ist die Pensionskasse von der Existenz des Trägerunternehmens grundsätzlich unabhängig. Auch nach Insolvenz des Trägerunternehmens kann die Pensionskasse daher ihre Verpflichtungen aus dem bei ihr angesammelten Vermögen gegenüber ihren Mitgliedern erfüllen. Der fehlende Beitragseingang bei der Pensionskasse durch den Arbeitgeber etwa nach Insolvenz des Trägerunternehmens bzw. auch nach Kündigung der Beitragsverpflichtung führt lediglich dazu, dass die Rentenanwartschaften insoweit beitragsfrei gestellt werden. Ein Bedürfnis, die Pensionskasse aufzulösen, besteht in diesen Fällen also nicht. Im Gegenteil stellt die Unabhängigkeit der rechtlichen Existenz der Pensionskasse von der Existenz und somit auch von der Insolvenz des Trägerunternehmens einen wesentlichen Vorteil des Durchführungswegs Pensionskasse gegenüber anderen Durchführungswegen in der betrieblichen Altersversorgung dar, der durch eine solche satzungsgemäße Verknüpfung von Trägerunternehmen und Pensionskasse nicht aufs Spiel gesetzt werden sollte. Da Pensionskassen vollständig ausfinanziert sind und auch über explizite Eigenmittel verfügen, stellen sich Probleme, wie sie bei der sog. herrenlosen Unterstützungskasse entstanden sind, nicht. In der Praxis haben Pensionskassen ohne Trägerunternehmen und ohne eigenen Beitragseingang trotz geschlossenen Bestands noch mehrere Jahrzehnte weiter existiert.
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Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer Pensionskasse ist quasi ausgeschlossen, da regulierte Pensionskassen in ihrer Satzung die Möglichkeit haben, bei Vermögensverlusten – zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens – ihre Leistungen entsprechend herabzusenken (sog. Sanierungsklausel – s. im Einzelnen Rdnrn. 209 ff.).
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Als Auflösungsgrund für eine Pensionskasse bleibt somit im Grunde nur der in § 198 Nr. 2 VAG genannte Grund, nämlich der Beschluss der obersten Vertretung.