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cc) Eigenmittel, Solvabilität

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Nach § 9 Abs. 3 VAG ist weiterhin im Rahmen des Geschäftsplans nachzuweisen, dass Eigenmittel in Höhe der Mindestkapitalanforderung zur Verfügung stehen. Es sind weiter Schätzungen zum erwarteten Geschäftsumfang der ersten drei Geschäftsjahre vorzulegen. Da grundsätzlich auch regulierte Pensionskassen die Solvabilitätsvorschriften erfüllen müssen, sind daher bereits mit den Gründungsunterlagen die entsprechenden Nachweise der Aufsichtsbehörde darzulegen. Die Solvabilitätskapitalanforderung muss auch dann erfüllt werden, wenn z. B. bei einer Betriebspensionskasse das Trägerunternehmen die vollständige Gewährleistungsübernahme zugesagt hat. Zwar finden nach dem seit dem 1.1.2016 geltenden VAG die strengen Regelungen, die sich aus der Umsetzung der Solvency II Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG; im Folgenden Solvency II Richtlinie genannt) für Lebensversicherungen ergeben, auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung keine Anwendung. Gleichwohl steigt die Bedeutung der Solvabilitätskapitalanforderung auch für regulierte Pensionskassen und es werden mehr explizite Eigenmittel verlangt.

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