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I. Rechtsform
(Herrmann)
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Nach der Legaldefinition des § 232 VAG sind Pensionskassen rechtlich selbstständige Lebensversicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 8 VAG nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben werden.
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Während vor Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes Pensionskassen praktisch nur als Selbsthilfeeinrichtungen der Betriebe und ihrer Arbeitnehmer vorkamen, die ausschließlich die Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gewählt hatten, sind die Neugründungen von Pensionskassen insbesondere durch die Lebensversicherungswirtschaft überwiegend in der Rechtsform der Aktiengesellschaft erfolgt.
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Eine Unterform der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist der sog. kleinere VVaG gemäß § 210 VAG. Kleinere Vereine sind Unternehmen, die bestimmungsgemäß einen sachlichen, örtlichen oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben. Die wirtschaftliche Größe spielt hierbei keine Rolle. Es können also auch Unternehmen mit sehr großem Beitragsaufkommen und/oder hohen Rückstellungen kleinere Vereine sein. Die Beschränkung auf die Versicherung von Arbeitnehmern eines Betriebes oder Konzerns, ja sogar die Beschränkung auf die Pensionsversicherung als solche wurde von der Versicherungsaufsichtsbehörde als ausreichend angesehen, eine Pensionskasse als kleineren VVaG anzusehen. So verwundert es daher nicht, dass nahezu alle traditionellen, betrieblichen Pensionskassen in der Rechtsform des kleineren VVaG betrieben werden.