Читать книгу Pensionskassen - Stefan Wolf - Страница 27
2. Kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Оглавление59
Während der große Verein der AG nachgebildet wird, orientiert sich der kleinere Verein am Verein des BGB. Obgleich für ihn eigentlich nur die beiden Organe Mitgliederversammlung bzw. Mitgliedervertreterversammlung und der Vorstand obligatorisch sind, müssen Pensionskassen auch in der Rechtsform des kleineren Vereins einen Aufsichtsrat bilden, § 234 Abs. 5 VAG. Rechte und Pflichten dieser Organe ergeben sich entsprechend der Verweisung in § 210 VAG aus den Vorschriften der §§ 24 ff. BGB.
60
Das Vereinsrecht des BGB unterscheidet sich von den Vorschriften über die Hauptversammlung des AktG vor allem durch seine geringere Förmlichkeit. Während das Aktienrecht im Einzelnen vorschreibt, wie und mit welchen Fristen die Hauptversammlung einzuberufen ist, wie Anträge zur Hauptversammlung zu behandeln sind und wie die Niederschrift über die Hauptversammlung gestaltet sein muss, können nach dem Vereinsrecht des BGB einfacher zu handhabende Satzungsbestimmungen, die Formalien der Mitgliederversammlung regeln. Der kleinere VVaG eignet sich daher gerade für Pensionskassen, für die auf Grund ihrer personellen Ausstattung die Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten einer AG größere Schwierigkeiten bedeuten würde. Dies gilt insbesondere für die auch wirtschaftlich kleineren Pensionskassen.
61
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats richten sich ebenfalls nicht nach dem Aktienrecht, sondern bestimmen sich nach den Vorschriften des GenG. Wie schon beim obersten Organ sind auch beim Aufsichtsrat des GenG weniger Förmlichkeiten zu beachten.
62
Der kleinere VVaG ist kein Kaufmann i. S.d HGB. Für ihn gelten die Vorschriften des HGB nicht. Sein Geschäftsbetrieb ist nicht der Betrieb von Handelsgeschäften. Er kann keine Prokuristen bestellen.
63
Versicherungsfähig sind beim kleineren VVaG nur die Mitglieder selbst. Die Versicherung gegen feste Prämien an Nichtmitglieder ist ihm untersagt.