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d) Zuständige Aufsichtsbehörde
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Der Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist an die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu richten. Die zuständige Aufsichtsbehörde ergibt sich aus dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Danach ist grundsätzlich die BaFin zuständig, soweit nicht durch den Bundesminister der Finanzen die Zuständigkeit für Versicherungsunternehmen den Landesaufsichtsbehörden übertragen wurden.