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1. Gründung

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Die Gründung einer regulierten Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG richtet sich vor allem nach den Vorschriften des VAG, das in den §§ 171 bis 210 besondere Regelungen für den VVaG enthält.

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Die Gründung vollzieht sich in zwei Schritten: Zum einen in dem privatrechtlichen korporativen Gründungsakt und zum anderen in der öffentlich-rechtlichen Zulassung des Versicherungsvereins zum Geschäftsbetrieb durch die BaFin.

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