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c) Die aufsichtsbehördliche Erlaubnis
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Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat über den Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu entscheiden. Dabei steht ihr kein Ermessensspielraum zu. Die Erlaubnis darf gemäß § 11 VAG nur versagt werden, wenn die Geschäftsleiter (Vorstand) nicht die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben und wenn die Belange der Versicherten auf Grund des vorgelegten Geschäftsplans nicht ausreichend gewahrt oder die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge nicht dargetan sind. Sind keine Versagungsgründe vorhanden, muss die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis erteilen.