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III. Gründung und Beendigung der Pensionskasse
(Herrmann)
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Das eigenständige Rechtsleben der Pensionskasse beginnt mit ihrer Gründung und endet mit ihrer Auflösung, einer Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder mit ihrer Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen.