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II. Soziale Einrichtung
(Herrmann)
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Die betrieblichen Pensionskassen sind regelmäßig auch sog. Sozialeinrichtungen (vgl. § 87 BetrVG, § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG, § 5 Abs. 1 Nr. 3b KStG). Eine Legaldefinition der Sozialeinrichtung gibt es nicht. Es handelt sich um eine Einrichtung, die „sozialen“ Zwecken dient, d. h., den Arbeitnehmern des Betriebes bzw. deren Familienangehörigen sollen über das unmittelbare Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung hinaus weitere Vorteile gewährt werden, um deren soziale Lage zu verbessern. Wie stark das Eigenengagement des Arbeitgebers ist, spielt bei der Frage der Sozialeinrichtung keine wesentliche Rolle. Dementsprechend ist es auch für die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung nicht von Bedeutung, in welcher Höhe sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligt.
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Die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung hat Auswirkungen im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG (s. im Einzelnen Rdnrn. 824 ff.) und auf ihre steuerliche Behandlung (Befreiung von der Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer – s. im Einzelnen Rdnrn. 857 ff.). Auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der Pensionskasse bzw. auch zwischen Arbeitgebern und der Pensionskasse beruht auf dem Charakter als Sozialeinrichtung des Betriebes.