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c) Genehmigung der Aufsichtsbehörde
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Die Bestandsübertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat dabei auch zu prüfen, ob etwaige soziale Belange von Beschäftigten der übertragenden Pensionskasse gewahrt sind.
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Die Aufsichtsbehörde prüft insbesondere, ob durch die Bestandsübertragung Belange der Versicherten tangiert sind. Es ist also darzulegen, dass bei der übertragenden Pensionskasse nicht mehr stille Reserven vorhanden sind bzw. die Verlustrücklage nicht größer ist, als dies bei der übernehmenden Unternehmung der Fall ist. Stille Reserven und auch die Verlustrücklage stellen Vermögenswerte dar, die den Versicherten der übertragenden Pensionskasse grundsätzlich erhalten bleiben müssen. Umgekehrt dürfen durch die Bestandsübertragung bei der übernehmenden Versicherung deren Versicherte nicht etwa dadurch nachteilig betroffen werden, dass die von ihnen aufgebaute Verlustrücklage nunmehr auch für den übernommenen Bestand zu einem höheren Vermögensanteil führt. Die Aufsichtsbehörde prüft weiterhin, ob auch die Überschussbeteiligung für den zu übertragenden Versicherungsbestand nach der Übertragung nicht niedriger ist als vor der Übertragung (§ 13 Abs. 4 VAG). Darüber hinaus wird geprüft, ob die Mitglieder eines VVaG für den eventuellen Verlust ihrer Rechte als Vereinsmitglied ein angemessenes Entgelt erhalten haben, §§ 13 Abs. 3, 201 Abs. 1 VAG. Im Ergebnis sollen die Versicherten von der Bestandsübertragung praktisch in allen Belangen ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche nicht schlechter gestellt werden.
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Der Bestandsübertragung ist ein sog. Übertragungsgutachten zu Grunde zu legen. Hier werden auch die versicherungstechnischen Grundlagen dargestellt. Neben der Berücksichtigung der stillen Reserven und der Anteile der Verlustrücklage wird das übernehmende Unternehmen auch beurteilen wollen, ob die zu übernehmenden Versicherungsrisiken unter Berücksichtigung ihrer eigenen Rechnungsgrundlagen ausreichend finanziert sind.