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3. Bestandsübertragung
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Statt der Auflösung der Pensionskasse mit anschließender Vermögensverteilung an die Mitglieder und Rentenempfänger kann die Pensionskasse auch durch Übertragung ihres Bestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen als Rechtssubjekt ihre Beendigung finden. Bei der Bestandsübertragung können die Versicherungsverhältnisse fortgeführt werden. Sie wird daher regelmäßig der vollständigen Auflösung der Pensionskasse vorgezogen. Die oben geschilderten arbeits- und steuerrechtlichen Problemstellungen tauchen hier dann nicht auf. Materiell rechtlich bedeutet die Bestandsübertragung die Auflösung der Pensionskasse, bei der statt der Liquidation alle Rechte und Pflichten der Pensionskasse auf ein übernehmendes Versicherungsunternehmen übergehen. Die Bestandsübertragung richtet sich nach §§ 13 und 200 VAG.