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1. Satzung
(Herrmann)
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Die Satzung enthält die Verfassung der Pensionskasse, die ihre korporative Organisation und die mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen der Mitglieder zur Pensionskasse regelt. Die Satzung ist das Organisationsstatut der Pensionskasse.
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Die Satzung hat auch die Einfluss- und Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers in der Pensionskasse zu regeln. Die Satzung wird also auch Bestimmungen enthalten müssen, in welchem Umfang der Arbeitgeber Mitgliedschaftsrechte in der Pensionskasse hat oder sein Interesse bei der Besetzung der Organe gesichert ist. Soweit er die Verwaltung der Pensionskasse vollständig den Arbeitnehmern überlässt, wird in der Satzung ein Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers für Änderungen der Satzung und Versicherungsbedingungen und wohl auch für den Überschussverwendungsbeschluss enthalten sein müssen. Das satzungsgemäße Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers verstößt nicht gegen das 50-prozentige Beteiligungsgebot der Versicherten im obersten Organ. Zwar könnte mit der Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers jede im obersten Organ beschlossene Satzungsänderung blockiert werden; ein derartiges tatsächliches Entscheidungsergebnis ließe sich auch durch eine regelmäßige 50-Prozent-Beteiligung erzielen. Die hälftige Beteiligung durch die Versicherten soll die Beteiligung und Mitwirkung an den entsprechenden Änderungsprozessen sicherstellen. Ein primäres Entscheidungsrecht zu Gunsten der Versicherten ist hiermit jedoch nicht gemeint.