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bb) Vertreterversammlung
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Die Vertreterversammlung setzt sich aus den in der Satzung bestimmten Vertretern zusammen. Diese werden üblicherweise von den Mitgliedern gewählt. Die Vertreter müssen selbst Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
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Auch für die Vertreterversammlung kann die Satzung Bestimmungen über Stimmrechtsbevollmächtigungen enthalten.
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Die Satzung bzw. eine auf Grund der Satzung erlassene Wahlordnung muss nähere Regelungen zur Bestellung der Vertreter enthalten. Es müssen auch Regelungen getroffen werden, wie lange die Amtszeit der Vertreter währt, wann Vertreter aus der Vertreterversammlung ausscheiden und wie ausgeschiedene Vertreter nachzubestellen sind.
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Insbesondere bei Pensionskassen mit größerer Mitgliederzahl sollen Vertreterversammlungen organisatorische Probleme bei der Abhaltung von Mitgliederversammlungen vermeiden helfen. Erhofft wird auch eine qualitative Verstärkung der obersten Vertretung durch qualifizierte Vertreter und die Vermeidung von Zufallsmehrheiten. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, wenn die mit der Vertreterversammlung erhofften Vorteile durch eine möglichst einfache Wahlprozedur oder das Kooptationsverfahren erhalten bleiben sollen.
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Üblicherweise werden die Vertreter der ersten Vertreterversammlung von den Mitgliedern des Vereins in einer Urwahl gewählt. Eine derartige Wahl kann beim Ende der Amtsperiode der Vertreter jedes Mal wiederholt werden.
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Ein derartiges Wahlverfahren kann aber auch stark vereinfacht werden. So kann z. B. die Satzung vorsehen, dass auf einen Wahlgang verzichtet wird, wenn etwa nur ein einziger Wahlvorschlag vorliegt, Mitglieder also keine Gegenvorschläge gemacht haben. Die in diesem Wahlvorschlag aufgeführten Personen gelten als gewählt, ohne dass es eines eigentlichen Wahlvorgangs bedarf.
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Als zulässig wird auch das sog. Kooptationsverfahren angesehen. In diesem Verfahren wählt die Vertreterversammlung die Nachfolger für ausgeschiedene Vertreter selbst.