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b) Wahl des Aufsichtsrats

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Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der obersten Vertretung gewählt. Die Satzung kann und wird oft Regelungen vorsehen, die sicherstellen sollen, dass das Trägerunternehmen und/oder die Arbeitnehmer und Versicherten des Betriebs im Aufsichtsrat angemessen vertreten sind. Dies geschieht in der Regel durch satzungsrechtliche Bestimmungen über die Wählbarkeit (z. B. persönliche Voraussetzung) und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

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Grundsätzlich hat die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungsabläufen der Pensionskasse bei regulierten Pensionskassen eine erhebliche Bedeutung. Abgesehen von der gesetzlichen Voraussetzung für die Regulierung einer Pensionskasse nach § 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG, wonach die oberste Vertretung mindestens zu 50 % durch die Versicherten besetzt sein muss, wird sich diese Parität auch im Aufsichtsrat widerspiegeln. Auf diese Weise kann gerade bei streitigen Entscheidungen ein Auseinanderfallen der Meinungsbildung im Aufsichtsrat und in der obersten Vertretung vermieden werden.

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Die Satzung bestimmt die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder. In der Regel werden hier vier oder fünf Jahre vorgesehen. Wiederwahl ist zulässig. Die Satzung bestimmt auch, wie der Aufsichtsratsvorsitzende zu wählen ist. Üblicherweise wird der Aufsichtsrat selbst aus seiner Mitte den Vorsitzenden wählen. Es ist aber auch möglich, dass die oberste Vertretung den Aufsichtsratsvorsitzenden in einem gesonderten Wahlgang wählt.

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