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PensionskassenB. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › V. Geschäftsplan (Herrmann/Fath)

V. Geschäftsplan
(Herrmann/Fath)

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Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Pensionskasse ist ihr Geschäftsplan. In dem Geschäftsplan sind die rechtlichen, technischen und finanziellen Grundlagen der Pensionskasse beschrieben. In § 9 Abs. 2 VAG sind die Bestandteile des Geschäftsplans genannt. Hierzu zählt neben der Satzung für regulierte Pensionskassen gem. § 233 Abs. 1 Satz 5, § 233 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 219 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG in ausdrücklicher Abweichung zu den deregulierten Pensionskassen auch die Versicherungsbedingungen und der so genannte Technische Geschäftsplan. Funktionsausgliederungsverträge sind nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplans, § 9 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 c) VAG (vgl. Rdnr 276 ff.).

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