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aa) Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Das Recht zur Teilnahme und Beschlussfassung an der Versammlung ist an die Mitgliedschaft geknüpft, nicht etwa an die Versicherteneigenschaft. Die Satzung der Pensionskasse bestimmt, wer Mitglied ist. Soweit – wie üblich – z. B. Rentenempfänger nicht mehr Mitglied der Pensionskasse sind, dürfen sie sich an der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht mehr beteiligen. Die Satzung kann auch Versicherten, die aus dem Trägerunternehmen ausgeschieden sind und gegenüber der Pensionskasse nur noch eine beitragsfreie Anwartschaft haben, den Status des ordentlichen Mitglieds nehmen. Auch diese Versicherten können dann in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt sein.
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zulässig wäre aber auch, die Anzahl der Stimmen für jedes Mitglied z. B. nach der Versicherungssumme zu bestimmen. Dies kommt bei Pensionskassen allerdings nicht vor.
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Soweit das Trägerunternehmen neben seinen Arbeitnehmern ebenfalls Mitglied der Pensionskasse ist, wird die auf das Unternehmen entfallende Stimmenzahl durch die Anzahl der versicherten Arbeitnehmer bestimmt. Eine derartige Stimmrechtsbestimmung gewährleistet eine Stimmparität im obersten Organ.
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Die Satzung kann vorsehen, dass Mitglieder durch Bevollmächtigte in der Mitgliederversammlung stimmen können, also nicht selbst zu erscheinen brauchen. Hiervon wird vor allem von den größeren Pensionskassen Gebrauch gemacht, deren Geschäftsgebiet sich möglicherweise auf ganz Deutschland erstreckt. Derartige Stimmrechtsbevollmächtigungen können in der Satzung der Höhe nach beschränkt werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nicht ein Stimmrechtsbevollmächtigter in der Mitgliederversammlung zu viele Stimmen vertritt. Eine Stimmrechtsbeschränkung ist allerdings nicht zwingend. So kann es bei großen Pensionskassen mit über 100 000 Versicherten durchaus vorkommen, dass Stimmrechtsbevollmächtigte mehrere tausend Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten.
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Die Satzung wird in der Regel vorschreiben, dass Bevollmächtigte ebenfalls Mitglieder des Vereins sein müssen.