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a) Aufgaben der obersten Vertretung
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Während der Vorstand für die laufende Geschäftsführung und für die Vertretung der Pensionskasse zuständig ist, entscheidet die oberste Vertretung über alle die Pensionskasse selbst betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten. Der rechtsdogmatische Streit, ob die oberste Vertretung tatsächlich im hierarchischen Sinne oberstes Organ ist oder „nur“ neben den anderen Organen des Vereins mit eigenen Zuständigkeiten steht, spielt für die Praxis keine Rolle. Die Aufgaben der obersten Vertretung sind jedenfalls klar definiert. Sie ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im VAG, AktG (für den großen Verein), BGB (für den kleineren Verein) und aus den Aufgabenzuweisungen in der Satzung. Diese Aufgaben sind zwingend solche der obersten Vertretung. Sie können nicht auf andere Organe delegiert werden.
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Zu den wesentlichen Aufgaben der obersten Vertretung gehören:
– | Entgegennahme und Aussprache über den Jahresabschluss. Bei kleineren Vereinen wird der Jahresabschluss von der obersten Vertretung genehmigt (bei großen Vereinen wird er durch den Aufsichtsrat festgestellt), |
– | Beschlussfassung über die Überschussverteilung, |
– | Beschlussfassung über Änderungen von Satzung und Versicherungsbedingungen, |
– | Bestellung (Wahl) und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die |
– | Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. |
Neben diesen „laufenden“ Aufgaben ist die oberste Vertretung zuständig, wenn über die Beendigung der Pensionskasse entschieden wird. So muss die Auflösung der Pensionskasse wie die Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder die Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen von der obersten Vertretung beschlossen werden (§§ 198, 200 VAG, §§ 112 bzw. 116 i. V. m. § 13 UmwG).