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d) Beschlussfassung des Aufsichtsrats
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Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse regelmäßig in Aufsichtsratssitzungen. Die Satzung kann festlegen, wie oft der Aufsichtsrat im Jahr mindestens zu tagen hat. Die Satzung kann auch schriftliche Beschlussfassung vorsehen (Umlaufverfahren), wenn kein Aufsichtsratsmitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht. Einstimmigkeit ist auch bei schriftlicher Beschlussfassung nicht erforderlich.
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Von der schriftlichen Beschlussfassung sind die sog. Stimmbotschaften zu unterscheiden. Insbesondere beim mehrköpfigen Aufsichtsrat kommt es immer wieder vor, dass nicht alle Aufsichtsratsmitglieder an einer Aufsichtsratssitzung teilnehmen können. In diesem Fall kann ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied ein anderes Aufsichtsratsmitglied damit beauftragen, seine Stimme bei einem Beschluss des Aufsichtsrats in einer bestimmten Weise als Stimmbote abzugeben (nicht zu verwechseln mit einer Vertretung, die nicht zulässig ist).
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Zu den Aufsichtsratssitzungen werden regelmäßig auch die Vorstandsmitglieder geladen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass dem Aufsichtsrat alle erforderlichen Auskünfte direkt vom Vorstand gegeben werden. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde muss allerdings satzungsrechtlich sichergestellt sein, dass der Aufsichtsrat auch ohne Anwesenheit des Vorstands tagen und beschließen kann. Ein satzungsgemäßes Recht auf jederzeitige Anwesenheit des Vorstands darf es somit nicht geben.