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aa) Name der Pensionskasse (Firma) und Sitz
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Gemäß § 174 VAG muss die Satzung den Namen der Pensionskasse und ihren Sitz bestimmen. Aus dem Namen muss nach den Grundsätzen der Firmenwahrheit und Firmenklarheit erkennbar sein, dass es sich um eine Pensionskasse handelt. Oft wird daher der Begriff „Pensionskasse“ im Namen der Kasse selbst enthalten sein. Es ist nicht erforderlich, im Namen auf die Eigenschaft als regulierte Pensionskasse hinzuweisen. Die spätere Praxis wird zeigen, ob hierin ggf. ein qualitätsunterscheidendes Merkmal gesehen wird, das Pensionskassen bereits in ihrem Namen aufnehmen wollen.
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Der Sitz der Pensionskasse befindet sich an dem Ort, von dem aus die Pensionskasse ihre Geschäfte betreibt. Es ist regelmäßig der Sitz der Geschäftsstelle. Der Sitz der Pensionskasse ist zugleich ihr allgemeiner Gerichtsstand.