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c) Anzahl und Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder

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Die Satzung der Pensionskasse setzt fest, aus wie vielen Personen der Aufsichtsrat besteht. Beim großen Verein gilt hierbei § 189 VAG. Danach besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens 21 Personen. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muss durch drei teilbar sein.

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Beim kleineren Verein gilt § 189 VAG nicht. Gesetzliche Bestimmungen über die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder existieren hier nicht.

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Aufgrund der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2305) u. a. auch Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder in das VAG aufgenommen. Hintergrund war die Befürchtung des Gesetzgebers, dass risikohafte Geschäftsfälle einiger Finanzdienstleistungsunternehmen von Aufsichtsratsmitgliedern auch wegen mangelnder Qualifikation nicht erkannt wurden. Da Pensionskassen Versicherungsunternehmen sind, gelten die Qualifikationsanforderungen grundsätzlich auch für sie. Da das Gesetz keine rückwirkende Verpflichtung aussprechen wollte, sind die Regelungen zur Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern allerdings nur auf Neubestellungen ab dem Jahre 2010 anzuwenden. Wer bereits Aufsichtsratsmitglied war, kann auch bei Neubestellung ohne gesonderten Nachweis seiner Qualifikation die Aufsichtsratstätigkeit wie bisher übernehmen.

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Die Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder finden sich in dem neuen, seit dem 1.1.2016 geltenden VAG in § 24 Abs. 1 wieder. Für Pensionskassen bezieht sich diese Norm auf den Vorstand und auf Aufsichtsratsmitglieder und stellt für diese einheitliche Qualifikationsanforderungen auf. Danach müssen Aufsichtsratsmitglieder zuverlässig und fachlich geeignet sein. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird vor allem auf Verurteilungen auf Grund von Straftaten zu achten sein, die Frage der Verschuldung und auch Steuerschulden spielen eine Rolle etc.

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Die Frage der fachlichen Eignung hängt zum großen Teil von Erfahrungen in vergleichbaren Organisationen ab; Ausbildungen und bisherige berufliche Tätigkeit sind hier ebenfalls wesentlich. Grundsätzlich beurteilen sich die Anforderungen maßgeblich nach Größe und Komplexität des Versicherungsunternehmens.

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Bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung – also insbesondere auch bei Pensionskassen – hat der Gesetzgeber ausdrücklich berücksichtigt, dass im Aufsichtsrat auch Vertreter der Arbeitnehmer des Trägerunternehmens sein werden und dort wesentliche Funktionen der Arbeitnehmerbeteiligung ausüben. In der Praxis akzeptiert die Aufsichtsbehörde bei einem Aufsichtsrat einer Pensionskasse daher, dass generell in dem Aufsichtsrat die erforderliche Qualifikation vorhanden ist, diese braucht aber nicht in jeder Person des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes gegeben sein.

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Qualifikationsmerkmale können auch noch nach Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied erworben werden. Die Aufsichtsbehörde hält hier ausdrücklich eine entsprechende Schulung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Unternehmen selbst für zulässig.

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Zur Prüfung der entsprechenden Qualifikation muss die Pensionskasse bei der Erstbestellung eines Aufsichtsratsmitglieds dies der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Aufsichtsbehörde ist ein Lebenslauf einzureichen. Weiterhin ist bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

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Einzelheiten können dem von der BaFin veröffentlichten Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen VAG vom 20.2.2013 i.d.F. vom 4.1.2016[1] entnommen werden.

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