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c) Einberufung der obersten Vertretung
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Die Formalien der Einberufung der obersten Vertretung werden in der Satzung geregelt. Im Übrigen ergeben sie sich bei dem großen Verein aus den §§ 121 ff. AktG, beim kleineren Verein aus den §§ 36 ff. BGB.
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Die oberste Vertretung wird vom Vorstand der Pensionskasse einberufen, und zwar in den in der Satzung bestimmten Fällen. Dies wird regelmäßig einmal im Jahr in den ersten sechs bis acht Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres sein.
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Der Vorstand muss eine Versammlung weiterhin dann einberufen, wenn eine qualifizierte Minderheit aller Mitglieder dies verlangt. Die Minderheit muss beim großen Verein in der Satzung genannt sein. Sie wird in Entsprechung von § 122 AktG als der zwanzigste Teil der Mitglieder (also fünf Prozent aller Mitglieder) definiert. Beim kleineren Verein gilt gemäß § 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder als eine derartige Minderheit, also zehn Prozent aller Mitglieder, wenn die Satzung keine andere Bestimmung trifft.
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Der Vorstand muss weiterhin die Versammlung einberufen, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt (§ 306 Abs. 1 Nr. 5 VAG).
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Auch der Aufsichtsrat kann verlangen, dass die oberste Vertretung einberufen wird (§ 111 Abs. 3 AktG, § 38 Abs. 2 GenG).
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Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe von Ort und Zeit der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Beim großen Verein muss die Bekanntmachung mindestens 30 Tage vor der Versammlung erfolgen (vgl. § 123 AktG). Beim kleineren Verein bestehen keine gesetzlichen Vorschriften zu Form und Frist der Einberufung, jedoch wird die Satzung auch hier Fristen für die Bekanntmachung vorsehen. Die Bekanntmachung erfolgt in der in der Satzung vorgeschriebenen Weise, also etwa durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, in der örtlichen Tagespresse, durch Aushang im Betrieb usw.