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a) Aufgaben des Aufsichtsrats
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Rechtsstellung und Aufgabenbereich richten sich beim großen Verein gemäß § 189 Abs. 3 VAG nach den Bestimmungen des Aktienrechts. Beim kleineren Verein sind die Regelungen des Genossenschaftsrechts maßgeblich.
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Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht vor allem in der Überwachung der Geschäftstätigkeit des Vorstands. Beim großen Verein muss der Vorstand dem Aufsichtsrat mindestens viermal im Jahr Bericht erstatten. Auch beim kleineren Verein wird der Aufsichtsrat entsprechende Berichterstattung des Vorstandes anfordern.
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Eine weitere wesentliche Funktion des Aufsichtsrats besteht darin, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern (§ 197 Abs. 2 VAG). Er hat weiterhin die Möglichkeit, bei Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, diese Änderung vorzunehmen. Auch für den Fall, dass nach einer Änderung der Satzung durch die oberste Vertretung die Aufsichtsbehörde diese Änderung nicht in dieser Form, sondern nur mit weiteren Änderungen genehmigen möchte, kann er über diese Änderung selbst beschließen (§ 195 Abs. 2 und 3 VAG). Diese Rechte des Aufsichtsrats können in der Praxis durchaus Bedeutung haben. Eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat lässt sich schneller herstellen als eine Beschlussfassung durch die oberste Vertretung, die gewöhnlich nur einmal jährlich zusammenkommt. Durch die zunehmende Gesetzesdynamik im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen dann gesetzliche Normen Aufnahme in die Versicherungsbedingungen finden, die erst nach der in der Regel im ersten Halbjahr stattfindenden obersten Vertretung sich konkretisiert haben und dennoch zeitkritisch umgesetzt werden müssen.