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e) Anzahl der Vorstandsmitglieder
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Die Pensionskasse muss mindestens zwei Vorstandsmitglieder haben (sog. Vieraugenprinzip). Für große Vereine ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz (§ 188 VAG), für kleinere Vereine verlangt dies die Aufsichtsbehörde.
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Unabhängig von der Anzahl der Vorstandsmitglieder verlangt die Aufsichtsbehörde, dass rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die für die Pensionskasse abgegeben werden, mindestens von 2 vertretungsberechtigten Personen (also zwei Vorstandsmitglieder oder – bei großen Vereinen – ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist) abgegeben werden. Das nach dem Gesetz mögliche Alleinvertretungsrecht einzelner Vorstandsmitglieder lässt die Aufsichtsbehörde nicht zu. Sie verlangt, dass dies in der Satzung ausdrücklich geregelt wird.
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Ist die Pensionskasse Empfänger von Willenserklärungen, genügt der Empfang durch ein Vorstandsmitglied.