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3. Oberste Vertretung
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Jede regulierte Pensionskasse muss als notwendiges Organ eine oberste Vertretung (oberstes Organ) haben. Die Aufgaben dieser obersten Vertretung sind für den großen Verein gemäß § 191 VAG denen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nachgebildet, beim kleineren Verein gelten die vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB.