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jj) Wirkung von Bedingungsänderungen auf bestehende Versicherungsverhältnisse

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Gemäß § 197 Abs. 3 Satz 2 VAG können Änderungen der Versicherungsbedingungen (oder der Satzung, soweit sie Versicherungsbedingungen enthalten) auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, wenn die Satzung diese Bestimmungen im Einzelnen bezeichnet. Dies hat große praktische Bedeutung. Satzungen von Pensionskassen werden daher regelmäßig die Bestimmungen nennen, die auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden können (s. im Einzelnen Rdnrn. 262 ff.).

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