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4. Feststellungspflicht zur Schuldschwere im Erkenntnisverfahren

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Die Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Grundsatzentscheidung des BVerfG v. 03.06.1992 zufolge bereits das erkennende Gericht[36] im Urteilsspruch zu treffen, und zwar, so der BGH in seiner richtungweisenden Entscheidung vom 21.01.1993[37], sowohl im Urteilstenor als auch in den Gründen. Das gilt nicht nur bei vollendetem Mord, sondern immer dann, wenn lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird, gleichgültig aufgrund welchen Tatbestands. Erfasst werden also auch Fälle des versuchten Mordes (ohne Strafmilderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB[38]) oder des Totschlags im besonders schweren Fall gem. § 212 Abs. 2 StGB[39]. Unterbleibt künftig die Erwähnung der besonderen Schuldschwere im Urteilstenor, gilt dies als Nichtausspruch; die Feststellung besonderer Schuldschwere nur in den Urteilsgründen genügt nicht. Eine Ergänzung des Tenors nach abgeschlossener Urteilsverkündung ist nicht zulässig. Wird die Schuldschwere in den Gründen abgelehnt, bedarf es keines negatorischen Ausspruchs in der Urteilsformel[40]. Allerdings hat sich der Tatrichter, also regelmäßig das SchwurG, auf die Feststellung der Schuldschwere und ihres Ausmaßes zu beschränken. Die konkrete Zeitspanne, die der Verurteilte über 15 Jahre hinaus im Mindestmaß verbüßen sollte, bestimmt es nicht. Es hat sich über die Schuldschwerefeststellung hinaus jeder Äußerung zur Mindestverbüßungsdauer zu enthalten[41].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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