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bb) Schulderschwerende Umstände

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Ausschlaggebend für die Feststellung der besonderen Schuldschwere können sein: einschlägige Vorstrafen[46], eine besonders verwerfliche Gesinnung[47] oder das Zusammentreffen mehrerer Mordmerkmale[48], wobei das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere führt, sondern nur dann, wenn das weitere Merkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände aufzeigt. Einem weiteren Mordmerkmal ist kein wesentliches Gewicht beizumessen, wenn es den Unrechts- und Schuldumfang nicht erweitert[49]. Die besondere Schuldschwere kommt, je nach Lage des Einzelfalls, zum Beispiel in Betracht beim Zusammentreffen von Heimtücke und niedrigen Beweggründen[50], bei Habgier und dem Mordmerkmal des Ermöglichens einer Straftat[51], Habgier und Heimtücke[52]sowie bei besonders brutalem Vorgehen[53].

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Nichts anderes gilt für eine Mehrzahl von Mordopfern oder Mordtaten[54]. Keine Frage, dass sich bei einem Vierfach-Mord[55] oder bei Morden an fünf Patienten[56] bzw. fünf Anhalterinnen[57], bei sechs Todesopfern einer Gasexplosion[58] oder, wie im Fall eines Krankenpflegers aus Sonthofen, der wegen Mordes in 12 Fällen und Totschlags in 15 Fällen für schuldig befunden wurde[59], die Annahme besonderer Schuldschwere von selbst versteht. Auch bei 3 Mordopfern wird bei vollständig erhaltener Schuldfähigkeit von einer besonders schweren Schuld des Täters auszugehen sein. Exemplarisch ist hier der Fall des voll schuldfähigen 66-jährigen Rentners zu nennen, der im September 2008 nach jahrelangem Streit in einer Schrebergartenanlage in Gifhorn aus nichtigem Anlass ein Kleingärtnerehepaar und dessen 33-jährigen Sohn mit einem Eichenholzknüppel erschlug[60]. Je nach Lage des Einzelfalls kann für die Schuldschwerefeststellung die Ermordung zweier Personen[61] genügen, eventuell auch schon ein Mordopfer neben einem (beim Mordversuch) Verletzten[62]. Es kann aber auch genügen, dass zu einem Mord weitere schwere Straftaten hinzukommen[63], insbesondere Vergewaltigungen[64] und sexueller Missbrauch von Kindern[65].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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