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d) Beurteilungsspielraum
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Bei der Frage der besonderen Schuldschwere ist dem Tatrichter ein Bewertungsspielraum eingeräumt[80]. Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatgerichtlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle verwehrt. Es hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, die Wertung des Tatgerichts durch seine eigene Wertung zu ersetzen[81].