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c) Härteausgleich für erledigte ursprünglich gesamtstrafenfähige Vorstrafen

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Bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Vollstreckungslösung zu gewähren. Das kann dazu führen, die besondere Schwere der Schuld zu verneinen oder den als vollstreckt geltenden Teil der Strafe auf die Mindestverbüßungsdauer i.S.d. § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB anzurechnen[79].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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