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b) Gesamtstrafe

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Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sind nach § 57b StGB Anknüpfungspunkt für die Schuldschwereprüfung regelmäßig sämtliche der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten[76]. Dabei sind allerdings mitabgeurteilte Straftaten unbeachtlich, die der leichten Kriminalität zuzurechnen sind[77]. Ein enger zeitlicher, örtlicher, situativer und motivatorischer Zusammenhang der einzelnen Straftaten kann der Annahme besonderer Schuldschwere entgegenstehen[78].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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