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I. Die Rechtsprechung ignoriert Lehre und Schrifttum

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Während Lehre und Schrifttum[1] nahezu einhellig im Mord nichts anderes als einen qualifizierten Totschlag erblicken (Verwirklichung des Totschlagstatbestands sowie zusätzlich eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale), hält der BGH unbeirrt seiner Auffassung von der Selbstständigkeit der Tatbestände von Mord und Totschlag die Treue[2]. Allerdings hat der 5. Strafsenat des BGH in einem „obiter dictum“ Bedenken geäußert, an der bisherigen Spruchpraxis des BGH festzuhalten[3]. Eine Neuorientierung der Rechtsprechung scheint überfällig[4].

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Dem BGH zufolge sind Mordmerkmale nicht als Strafschärfungsgründe zu betrachten, sondern als eigenständige Umstände, die die Mordstrafe begründen. Der BGH hat die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Mordmerkmale hervorgehoben; es seien hohe Anforderungen an die Abgrenzung des Mordtatbestands vom Tatbestand des Totschlags zu stellen[5].

Teil 3 Grundzüge des materiellen KapitalstrafrechtsC › II. Die praktischen Konsequenzen

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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