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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 5. Inhalt des Sachverständigengutachtens

5. Inhalt des Sachverständigengutachtens

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Das Sachverständigengutachten hat sich an den vorgegebenen Fragen des Gerichts zu orientieren. Es soll dem Betreuungsrichter eine in den jeweiligen Einzelheiten nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage schaffen. Das Gutachten muss nach § 280 Abs. 3 FamFG insbesondere

Art und Ausmaß der Krankheit oder Behinderung im einzelnen anhand der Vorgeschichte (Anamnese), der durchgeführten Untersuchungen (Diagnose) und sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen;
die Aufgabenkreise, bei denen der Betroffene auf Hilfe eines Betreuers angewiesen ist, unter Berücksichtigung der gesamten sozialen Situation des Betroffenen eingrenzen;
eine Prognose über die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit enthalten und
Vorschläge unterbreiten, wie die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen gebessert oder gemildert werden kann.[1]

Ferner sind die Anknüpfungstatsachen, die durchgeführten Tests, Befragungen, Untersuchungen und Forschungsergebnisse darzustellen. Angaben von Auskunftspersonen sind offenzulegen.

Der BGH[2] präzisierte die Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens wie folgt:

Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 III FamFG nicht genügt. Nach dieser Vorschrift hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen[3]. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden.

Handbuch Betreuungsrecht

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