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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 7. Aufbau eines Sachverständigengutachtens

7. Aufbau eines Sachverständigengutachtens

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Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften für den Aufbau eines Sachverständigengutachtens, die wesentlichen Mindestinhalte ergeben sich aber seit dem 1.9.2009 aus § 280 Abs. 3 FamFG. In jedem Fall muss das Gutachten objektiv und ausgewogen, von der Fachkunde seines Verfassers getragen sowie in sich schlüssig und verständlich abgefasst sein. In der Praxis[1] bewährte es sich, nach folgendem Schema zu verfahren:

1. Auftrag (Auftraggeber, Auftragsdatum, Aktenzeichen) a) Prüfung der Unbefangenheit und Kompetenz b) Wiedergabe der Beweisfragen c) Kennzeichnung des Sachverhaltes (Anknüpfungstatsachen)
2. Grundlagen der Begutachtung a) Gerichtsakten, Krankenunterlagen (mit Röntgenbildner, technischen Aufzeichnungen, Laborbefunden, etc.) b) Durchgeführte Untersuchungen, Tests c) Sonstige Erkenntnisquellen d) Angaben des Betroffenen e) Biographie und soziale Anamnese (bei Fehlen eines Sozialberichts) f) Angaben von Bezugspersonen des Betroffenen
3. Sachverhalt a) Beschreibung von Krankengeschichte und Behandlungsverlauf b) Psychischer Befund c) Labor, EEG, CT bzw. andere Bildgebung d) Testpsychologischer Befund
4. Beurteilung a) Zusammenfassung von Aktenlage, Exploration und Befund b) Antwort auf die Beweisfragen in gestraffter Form c) Diagnostische Einordnung (nach ICD – 10) d) Zuordnung zu juristischen Kriterien (Geschäftsfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB, freie Willensbildungsfähigkeit nach § 1896 Abs. 1a BGB, Einwilligungsfähigkeit nach § 1901a BGB bei Gutachten zu §§ 1904 oder 1905 BGB, natürlicher Wille bei Gutachten nach § 1906 Abs. 3 BGB)[2]. Es sind die Tatsachen darzulegen, die gegen die Fähigkeit zur freien Willensbildung sprechen.[3] Pauschal wertende Äußerungen sind unzureichend,[4] ebenso Feststellungen zu Beeinträchtigungen, die noch im Bereich der Altersnorm liegen. Angaben Dritter sind kenntlich zu machen. e) Rehabilitationsmöglichkeiten
5. Unterschrift a) Übernahme der vollen Verantwortung für das Gutachten b) Namentliche Bezeichnung von Hilfspersonen unter Angaben von Art und Umfang der Mitarbeit.[5]
Handbuch Betreuungsrecht

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