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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 6. Vorgehen des Sachverständigen

6. Vorgehen des Sachverständigen

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Der Sachverständige ist verpflichtet, den Betroffenen über das Nichtbestehen der ärztlichen Schweigepflicht aufzuklären. Es liegt kein Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB vor. Der Sachverständige kann Auskunftspersonen anhören, aber keine Zeugen vernehmen. Die Untersuchung und Befragung ist zeitnah vor der Gutachtenerstellung vorzunehmen.[1] Ansonsten ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht mehr gewahrt. Teilweise wird sogar vertreten, der zeitliche Abstand zwischen Untersuchung und Gutachtenerstattung solle allenfalls zwei bis drei Wochen betragen. Für die letztere Auffassung spricht der zu wahrende Grundrechtsschutz des Betroffenen. Bereits in den Gesetzesmotiven wird die Notwendigkeit einer zeitnahen Begutachtung nach der stattgehabten Untersuchung und Befragung des Betroffenen betont.[2] Eine Begutachtung nach Aktenlage, auf Grund lediglich telefonischer Befragung bzw. nach Inaugenscheinnahme des Betroffenen am Fenster genügt nicht.[3]

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Der Gutachter ist ferner zu einer persönlichen Gutachtenerstellung verpflichtet. Eine Delegation von Tätigkeiten im Rahmen der Gutachtenerstellung ist nur in begrenztem Rahmen möglich. Nimmt der Sachverständige ein Gutachten prägende und zum unverzichtbaren Kern selbst zu erbringende Zentralaufgaben nicht selbst wahr, ist die Grenze der erlaubten Mitarbeit anderer sachkundiger Personen mit der Folge der Unverwertbarkeit des Gutachtens überschritten.[4] In jedem Fall ist der Sachverständige verpflichtet, den Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen.[5] Gibt der Gutachter lediglich seinen Eindruck aufgrund eines Gespräches wieder, das er in völlig anderem Zusammenhang mit dem Betroffenen z.B. bei dessen Besuch im Gesundheitsamt führte, liegt keine ordnungsgemäße Begutachtung vor.[6] Der Sachverständige muss den Umfang der Mithilfe anderer Ärzte sowie deren Qualifikation kenntlich zu machen und deren Mithilfe durch das Gericht genehmigen lassen.[7] Der Sachverständige muss sein Gutachten zeitnah erstatten.

Handbuch Betreuungsrecht

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