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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 13. Unterbringung zur Begutachtung

13. Unterbringung zur Begutachtung

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Ist eine Vorführung zur Untersuchung des Betroffenen nicht durchführbar, besteht für den Richter nach Art. 104 GG, § 5 RPflG die Möglichkeit, den Betroffenen gem. § 284 FamFG zum Zwecke der Vorbereitung des Gutachtens geschlossen unterzubringen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Vorherige Anhörung eines qualifizierten Sachverständigen (s.o.). Der Sachverständige soll zumindest einen persönlichen Eindruck Eindruck von dem Betroffenen haben;
Bestellung eines Verfahrenspflegers, § 276 FamFG;
vorherige Androhung der Unterbringung gegenüber dem Betroffenen;
persönliche Anhörung des Betroffenen zum Ergebnis der Sachverständigenanhörung;
Prüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung. Das BetrG muss prüfen, ob die Vorlage eines ärztlichen Attests ausreicht.

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Die Unterbringung darf nicht länger als sechs Wochen dauern, § 284 Abs. 2 S. 1 FamFG. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, im Rahmen von Untersuchungsmaßnahmen zu kooperieren.[1] Zwangsbehandlungen sind ausnahmslos unzulässig.[2] Der Betroffene kann sich in Schweigen hüllen und braucht an der Exploration nicht mitzuwirken. Die Unterbringung kann durch mehrere Anordnungen bis auf insgesamt drei Monate verlängert werden, § 284 Abs. 2 S. 2 FamFG. Die Anordnung zur Unterbringung rechtfertigt nicht per se die zwangsweise Vorführung. Für Letztere ist eine Ermächtigung der Betreuungsbehörde nach § 283 FamFG erforderlich. Im Unterbringungsgenehmigungsverfahren sind die vorgenannten Bestimmungen nach § 322 FamFG ebenfalls anzuwenden.

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