Читать книгу Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier - Страница 83
ОглавлениеB. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VII. Das Sachverständigengutachten › 13. Unterbringung zur Begutachtung
13. Unterbringung zur Begutachtung
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Ist eine Vorführung zur Untersuchung des Betroffenen nicht durchführbar, besteht für den Richter nach Art. 104 GG, § 5 RPflG die Möglichkeit, den Betroffenen gem. § 284 FamFG zum Zwecke der Vorbereitung des Gutachtens geschlossen unterzubringen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
– | Vorherige Anhörung eines qualifizierten Sachverständigen (s.o.). Der Sachverständige soll zumindest einen persönlichen Eindruck Eindruck von dem Betroffenen haben; |
– | Bestellung eines Verfahrenspflegers, § 276 FamFG; |
– | vorherige Androhung der Unterbringung gegenüber dem Betroffenen; |
– | persönliche Anhörung des Betroffenen zum Ergebnis der Sachverständigenanhörung; |
– | Prüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung. Das BetrG muss prüfen, ob die Vorlage eines ärztlichen Attests ausreicht. |
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Die Unterbringung darf nicht länger als sechs Wochen dauern, § 284 Abs. 2 S. 1 FamFG. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, im Rahmen von Untersuchungsmaßnahmen zu kooperieren.[1] Zwangsbehandlungen sind ausnahmslos unzulässig.[2] Der Betroffene kann sich in Schweigen hüllen und braucht an der Exploration nicht mitzuwirken. Die Unterbringung kann durch mehrere Anordnungen bis auf insgesamt drei Monate verlängert werden, § 284 Abs. 2 S. 2 FamFG. Die Anordnung zur Unterbringung rechtfertigt nicht per se die zwangsweise Vorführung. Für Letztere ist eine Ermächtigung der Betreuungsbehörde nach § 283 FamFG erforderlich. Im Unterbringungsgenehmigungsverfahren sind die vorgenannten Bestimmungen nach § 322 FamFG ebenfalls anzuwenden.