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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 10. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

10. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

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Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (anstelle eines Sachverständigengutachtens) reicht aus bei:

der Betreuerbestellung auf eigenen Antrag des Betroffenen, wenn dieser auf ein Sachverständigengutachten verzichtet hat (§ 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
der Bestellung eines Kontrollbetreuers zur Überwachung eines Bevollmächtigten (§ 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB),
der Bestellung eines vorläufigen Betreuers aufgrund einer einstweiligen Anordnung, (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der Betreuungsbedarf, erkennbar am Aufgabenkreis, nicht wesentlich geändert hat (§ 295 Abs. 1 FamFG),
der Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme, z.B. einer Fixierung oder eines Bettgitters (§ 321 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1906 Abs. 4 BGB),
der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).

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Der Betroffene kann das ärztliche Zeugnis selbst beschaffen und einen Arzt seiner Wahl damit beauftragen. Bittet das Gericht einen bereits bestellten Betreuer oder einen Bevollmächtigten schriftlich um die Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses, mit dessen Hilfe beurteilt werden soll, ob eine Einrichtung oder Fortsetzung der Betreuung erforderlich ist, so ist die Vergütung für das Zeugnis von der Gerichtskasse zu tragen. Eine solche Bitte des Gerichts kann als Auftrag an den Betreuer bzw. Bevollmächtigten angesehen werden.[1]

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Jede Begutachtung beinhaltet regelhaft eine Belastung des Betroffenen. Eine Begutachtung ist daher überflüssig bei einer Betreuerbestellung, die lediglich einen geringfügigen Eingriff in die Freiheitsrechte eines Betroffenen darstellt, wie z.B. Antragstellung zur Realisierung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, Geltendmachen von Renten- oder Unterhaltsansprüchen etc.[2] Gemäß § 294 Abs. 2 FamFG ist die Begutachtung zwingend nachzuholen, wenn der Betreute einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises stellt und dieser Antrag erstmalig abgelehnt werden soll.

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Ein ärztliches Zeugnis unterscheidet sich wie folgt von einem Sachverständigengutachten:

Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Betreuerbestellung (psychische Erkrankung, körperliche, geistige oder seelische Behinderung sowie Fürsorgebedürfnis) nebst Anknüpfungstatsachen können verkürzt, müssen aber gleichwohl vollständig[3] und nachvollziehbar aufgeführt werden. Ferner kann auf die Darstellung wissenschaftlicher Methoden verzichtet werden;
geringere Anforderungen an die Qualifikation des ausstellenden Arztes;
vorgängige Untersuchung nicht obligat. Dies gilt für eine laufende Behandlung. Ansonsten ist der Beweiswert zweifelhaft.

Eine ärztliche Stellungnahme ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein ärztliches Attest.[4] Mit dem Amtsermittlungsgrundsatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn das Betreuungsgericht dem Betroffenen auferlegt, ärztliche Atteste vorzulegen.[5]

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