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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 12. Erzwingung der Untersuchung des Betroffenen

12. Erzwingung der Untersuchung des Betroffenen

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Nach § 283 FamFG kann das Gericht die Untersuchung des Betroffenen im Wege der Vorführung durch die zuständige Betreuungsbehörde anordnen. Dieser kann dabei durch Beschluss die Gewaltanwendung unter Hinzuziehung der Polizei als Vollzugsbehörde im Wege der Amtshilfe sowie der Wohnungszutritt (Art. 13 GG) gestattet werden. Dies wird dann erforderlich, wenn der Betroffene sich in seiner Wohnung einigelt und Aufforderungen, sich einer Begutachtung zu unterziehen, ignoriert und weiterhin nicht von der Begutachtung nach §§ 281, 282 FamFG abgesehen werden kann. Vor Erlass eines derartigen Gewaltbeschlusses ist der Betroffene entweder persönlich oder schriftlich anzuhören.[1] Seit der Neufassung des § 278 Abs. 5–7 FamFG zum 1.1.2013 kann auch eine separate zwangsweise Vorführung zur richterlichen Anhörung erfolgen. Wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs wird empfohlen, die richterliche Anhörung und die Vorführung zum Sachverständigen miteinander zu kombinieren.

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Muster Ermächtigungsbeschluss des Betreuungsgerichtes zur Vorführung des Betroffenen zwecks Begutachtung

Beschluss

In der Betreuungssache betreffend

Frau Agnes B.,

geb. (. . .), wohnhaft (. . .)

1. Zur Verfahrenspflegerin wird gem. § 276 FamFG Frau Rechtsanwältin Corinna P., (. . .)-Straße, (. . .), bestellt.

2. Gemäß § 283 Abs. 1 FamFG wird angeordnet, dass die Betroffene zur Erstattung des mit Verfügung vom (. . .) angeordneten Gutachtens durch einen Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes (. . .) zu untersuchen ist.

Die Vorführung zur Untersuchung durch die zuständige Betreuungsbehörde wird angeordnet.

3. Zum Zwecke der Vorführung darf die genannte Behörde die oben bezeichnete Wohnung der Betroffenen öffnen, diese betreten und Widerstand der Betroffenen – ggf. unter Zuhilfenahme der Polizeivollzugsbeamten – mit Gewalt brechen § 283 Abs. 2 und 3 FamFG).

(Richterin am Amtsgericht)

Ausgefertigt

(Justizangestellter)

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Der gerichtliche Beschluss ist unanfechtbar, auch in dem vorbezeichneten Fall, der die Vorführung des Betroffenen unter Zuhilfenahme von Polizeibeamten und nach gewaltsamer Öffnung der Wohnung vorsieht.[2] Es handelt sich bei diesen Anordnungen um unselbstständige Modalitäten zum Vollzug der Vorführungsanordnung, die nach herrschender Meinung nicht anfechtbar sind.[3] Verlangt die gerichtliche Anordnung von dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten bzw. wird in erheblicher Weise in seine Rechte eingegriffen, ist ausnahmsweise einmal eine Beschwerdemöglichkeit gegeben.[4] Dagegen ist die Anordnung, der Betroffene müsse ohne rechtlichen Beistand zur Untersuchung erscheinen, anfechtbar.[5]

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Die zwangsweise Vorführung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Vorführung des Betroffenen muss unumgänglich sein. Eine Alternative zur Vorführung stellt beispielsweise die Befragung des Betroffenen durch den Gutachter im Rahmen einer Anhörung dar.[6]

Handbuch Betreuungsrecht

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