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B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 14. Rechtsmittel

14. Rechtsmittel

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Der Betroffene kann wegen Verfahrensfehlern (z.B. Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz) das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.[1] Erledigte sich die Unterbringung durch Zeitablauf, ist die Beschwerde auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit umzustellen.[2] Werden dem Betroffenen durch Beschluss Mitwirkungspflichten auferlegt bzw. der Sachverständige ermächtigt, invasive Eingriffe vorzunehmen, besteht eine Beschwerdeberechtigung des Betroffenen gem. § 59 FamFG.

Die Auswahl eines Sachverständigen, die Formulierung eines Beweisbeschlusses oder die Anordnung einer Begutachtung legt dem Betroffenen jedoch keine Handungspflichten auf. Insoweit liegen unanfechtbare Zwischenverfügungen vor.[3] Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen.[4] Das Gutachten zur Betreuungsbedürftigkeit ist dem Betroffenen grundsätzlich vollständig, schriftlich und rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung mitzuteilen.[5] Hiervon darf nur abgewichen werden für den Fall einer ernsthaft möglichen Gesundheitsschädigung des Betroffenen. In einem solchen Fall ist dem Betroffenen zur Wahrung seiner Rechte ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Bei Nichtbeachtung der Verfahrensrechte des Betroffenen besteht die Möglichkeit der Beschwerde.

Handbuch Betreuungsrecht

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