Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 68
1. Kapitel. Einleitung
ОглавлениеTechnische Ideen können unter bestimmten Bedingungen durch PatentePatent oder GebrauchsmusterGebrauchsmuster geschützt werden, die beide zum Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und somit zu den Immaterialgüterrechten (s.o. § 1, II.) gehören, die gegenüber jedermann wirken, also absolute Rechteabsolutes Recht sind. Der patentrechtliche ErfindungsbegriffPatentErfindungsbegriffErfindung-sbegriff ist auch maßgebend für Gebrauchsmuster, die wesensgleich mit Patenten sind und gemeinsam das System des Patentschutzes, verstanden als Schutz technischer Erfindungen, bilden.1 Dennoch weist das Gebrauchsmuster deutliche Unterschiede zum Patent auf, auf die im 5. Kapitel dieses Abschnitts hingewiesen wird.
Sofern materiell- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden, wird im Rahmen eines rechtsgestaltenden VerwaltungsaktVerwaltungsaktrechtgestaltenderVerwaltungsakts ein Patent geschaffen, der dessen Inhalt festlegt2 und den Anmelder begünstigt. Ein dadurch erteiltes Patent – das gilt analog auch für eingetragene Gebrauchsmuster – entfaltet aufgrund des Territorialprinzips (s.u. § 15 I.) nur Schutz im Hoheitsgebiet des Staates, für den es erteilt bzw. eingetragen ist, wie beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan oder USA. Derartige PatentrechtePatent-recht können erlangt werden durch Verfahren bei den nationalennationaleBehörde BehördenBehördeBehördenationale – beispielsweise durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMADPMA) – oder für Vertragsstaaten im Rahmen von supranationalsupranationales Verfahrenen Verfahren. Besonders interessant ist das EuropäischeuropäischPatentübereinkommene Patentübereinkommen (EPÜ3EPÜ), durch das in Form einer zwischenstaatlichen Einrichtung die Europäische Patentorganisation (EPOEPO) gegründet wurde, deren Organe der VerwaltungsratVerwaltungsrat und das Europäische Patentamt (EPAEPA) sind. Die nach dem EPÜ erteilten Patente werden europäische Patente (Art. 2 Abs. 1 EPÜ) genannt.
Nach dieser Einleitung werden im zweiten Kapitel dieses Abschnitts neben dem deutschen Patentrecht (im Wesentlichen basierend auf dem PatentgesetzPatG, PatG)4 auch das europäische Patentrecht nach dem EPÜ sowie der zugehörigen Ausführungsordnung (AOEPÜ)5 erläutert, soweit beide Rechte harmonisiert oder ähnlich ausgestaltet sind. Im 3. Kapitel wird auf Besonderheiten des EPÜ eingegangen. Davon zu unterscheiden sind eventuelle Rechte, die aus einem einheitlichen Patentschutz (Einheitspatent) entstehen sollen. Dieses System findet bisher noch keine Anwendung, da ein zugehöriges Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht noch nicht von den notwendigen EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde (Stand Juni 2018). Darauf wird im 3. Kapitel eingegangen.
Aufgrund des Patentzusammenarbeitsvertrages (Patent Cooperation Treaty, PCT; s. 4. Kapitel) ist es möglich, durch eine einzige „internationale AnmeldunginternationaleAnmeldungAnmeldunginternationale“ die Wirkung je einer Anmeldung in den vom Anmelder bezeichneten BestimmungsstaatenBestimmungsstaat zu erzielen. Die Entscheidung, ob ein Patent erteilt wird, bleibt jedoch – anders als beim Verfahren nach dem EPÜ – den nationalen Behörden6 vorbehalten.
Weiterhin werden in diesem Abschnitt wesentliche Regelungen zum Arbeitnehmererfinderrecht behandelt (s. 6. Kapitel).
Wesentliche Schritte der Verfahren vor den Patentämtern sind als Übersicht in Abb. 3 am Ende dieses Abschnitts dargestellt, worauf an verschiedenen Stellen hingewiesen wird.