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c) Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung

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In § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG (bzw. Art. 53 c) EPÜ) wird per Gesetz definiert, dass Verfahren zur chirurgischenBehandlungchirurgische oder therapeutischenBehandlungtherapeutische BehandlungBehandlung des menschlichen oder tierischen KörperKörpertierischers und DiagnostizierverfahrenDiagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen KörperKörpertierischer vorgenommen werden, von der Patentierbarkeit ausgenommen sind. Damit soll die Entscheidungsfreiheit eines Arztes zur Anwendung entsprechender Verfahren erhalten bleiben.

Als chirurgische Behandlung ist ein Eingriff in den lebenden KörperKörperlebender eines Menschen oder Tieres anzusehen.1 Verfahren zur therapeutischen Behandlung sind solche, die im Sinne der Anwendung medizinischer Maßnahmen die Ursachen oder Symptome einer Funktionsstörung des KörperKörpers heilen, lindern, beseitigen oder abschwächen oder dem Risiko des Erwerbs einer solchen Störung vorbeugen oder dieses verhindern.2

Diagnostische VerfahrenVerfahrendiagnostisches dienen der Feststellung einer bestehenden Erkrankung und der Ursachenermittlung.

Als Kriterium, inwiefern die genannten Verfahren von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind, kann regelmäßig das Merkmal des Heilzwecks dienen.3 Keinen Heilzweck verfolgen rein kosmetischeVerfahrenkosmetisches Verfahren, wie Haarbehandlung durch Schneiden, Färben usw. Dagegen ist ein Verfahren zum Implementieren von Haarbündeln in die Kopfschwarte mittels atraumatischer Nadeln als chirurgisches Verfahren trotz seines kosmetischen Zwecks von der Patentierung ausgeschlossen.4 Erzeugnisse zur Anwendung in einem der genannten Verfahren, sind jedoch aufgrund § 2a Abs. 1 Nr. 2, S. 2 PatG (bzw. Art. 53 (c), S. 2 EPÜ) patentierbar. Dazu gehören insbesondere pharmazeutische Produkte, medizintechnische Geräte, Herzschrittmacher, Prothesen usw.

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