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I. Patentierbare Erfindungen

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Weder das PatGPatG noch das EPÜ definieren den Begriff der Erfindung. Dort wird (s. § 1 Abs. 3 PatG bzw. Art. 52 Abs. 2 EPÜ) zunächst lediglich angegeben, was insbesondere nicht als Erfindung angesehen wird. Die in der Aufzählung enthaltenen Gegenstände sind alle abstrakter Art (z.B. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien usw.) und/oder nicht technischer Natur (z.B. ästhetische Formschöpfungen oder Wiedergabe von Informationen). Eine patentfähige Erfindung muss hingegen sowohl konkreten als auch technischen Charakter haben. Sie kann aus jedem Gebiet der Technik stammen. Die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs „Erfindung“ wird Rechtsprechung und LehreLehre überlassen. Dadurch kann er zwanglos dem jeweils neuesten Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst werden.1 Durch § 1a PatG ist ferner bestimmt, inwiefern der menschliche KörperKörper bzw. dessen Bestandteile patentierbare Erfindungen sein können.

Eine Erfindung ist eine Lösung zu einer AufgabeAufgabeLösung.2 Diese Aufgabe ist unter objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Das heißt, maßgeblich ist nicht was der Anmelder als Aufgabe in seiner Patentanmeldung bzw. seiner Patentschrift nennt, sondern was der durch die Patentanmeldung angesprochene FachmannFachmann (s.u. § 9 II.) als das objektiv durch die Erfindung gelöste technische Problem erkennt.3

Zur Klärung der Frage, welche Erfindung durch eine Patentanmeldung oder ein darauf erteiltes Patent geschützt werden soll, ist insbesondere der sog. PatentanspruchAnspruchAnspruchPatent (oder die Patentansprüche) zu prüfen. Dieser ist Teil der Patentanmeldung bzw. des erteilten Patents und bestimmt nach § 14 PatG (Art. 69 EPÜ) maßgeblich den Schutzbereich (s.u. § 15 III.).

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